Abfindung bei Kündigung:
Anspruch, Höhe und Verhandlung
Hilfe vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sowohl Arbeitnehmer* als auch Arbeitgeber beschäftigt insbesondere im Rahmen einer von dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Frage, ob eine Abfindung und damit ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers zur Kompensation des Arbeitsplatzverlustes besteht. Aber auch eine Abfindung kann für den Arbeitnehmer zu späteren Nachteilen führen. Hilfe und kompetente Unterstützung erhalten Sie diesbezüglich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Besondere Bedeutung erlangt dies im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits über den Bestand der Kündigung, der sogenannten Kündigungsschutzklage. Einen generellen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers gibt es nicht. Allerdings werden Kündigungsverfahren vor dem Arbeitsgericht regelmäßig gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich beendet. Auch der Abschluss von Aufhebungsverträgen wird oftmals von der Zahlung einer Abfindungabhängig gemacht. Darüber hinaus können sich Abfindungen im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus sogenannten kollektivrechtlichen Regelungen wie Sozialplänen, Tarifverträgen und sonstigen Betriebsvereinbarungen ergeben.
Es empfiehlt sich für den Fall eines Kündigungsschutzverfahrens, aber auch immer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages, die Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrechts zu suchen. Mit dem Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht kann besprochen werden, ob ein Abfindungsanspruch besteht oder eine Abfindung vereinbart werden kann.
Bei Erhalt einer Kündigung oder des Angebotes auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sollte der Arbeitnehmer in Bezug auf eine begehrte Abfindung wie folgt vorgehen:
- kostenlose telefonische Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
- kostenlose Erstberatung nach Terminvereinbarung
- Prüfung des Bestehens eines Abfindungsanspruchs
- qualifizierte, persönliche Erörterung der Chancen und Risiken
- ggf. Durchsetzung einer möglichen Abfindung
* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.