Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag angeboten? In diesem Fall überstürzen Sie bitte nichts. Bleiben Sie vorsichtig und unterschreiben Sie vorerst nichts, denn es können erhebliche Nachteile entstehen. Halten Sie dem Druck stand und erbitten bei Ihrem Arbeitgeber Bedenkzeit. Lassen Sie sich dann von einem Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Mit unserer Hilfe begegnen Sie Ihrem Arbeitgeber auf Augenhöhe. Das ist wichtig, denn in seiner aktuellen Entscheidung vom 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21 hat das BAG entschieden, dass trotz einer vom Arbeitgeber aufgebauten Drucksituation ein Aufhebungsvertrag wirksam sein, auch wenn der Arbeitnehmer zur sofortigen Unterschrift gedrängt wurde. In dem entschiedenen Fall war dem Arbeitnehmer bei der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags eine außerordentliche Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden. Der Bitte eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, war dem Arbeitnehmer nicht gewährt worden. Trotzdem sah das BAG das Gebot des fairen Verhandelns nicht verletzt und den Aufhebungsvertrag als wirksam an.
Bei uns ist die telefonische Ersteinschätzung kostenlos. In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse häufig durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen beendet. Arbeitsverhältnisse können sowohl durch Ausspruch einer Kündigung als auch durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Der Arbeitgeber bevorzugt oftmals jedoch die Beendigung durch Aufhebungsvertrag, um die Risiken eines gerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens nach Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden.
Im Aufhebungsvertrag werden die Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Arbeitsvertrages zwischen den Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich vereinbart. Ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht kann dann nicht mehr durchgeführt werden. Durch den Arbeitgeber wird das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht selten als Druckmittel benutzt, um eine angebliche Kündigung zu vermeiden.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist aufgrund der vielfältigen Regelungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Nachteile für den Arbeitnehmer*, sowie der Frage, ob überhaupt eine rechtswirksame Kündigung in Betracht kommt, dringend Vorsicht geboten. Aufhebungsvertäge können im Einzelfall erhebliche Nachteile (u.a. Sperrfrist Arbeitslosengeldbezug) mit sich bringen.
Es empfiehlt sich den Entwurf des Aufhebungsvertrages von einem Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen! Deswegen empfiehlt sich anwaltliche Beratung und Hilfe.
Bei Erhalt des Angebotes auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte der Arbeitnehmer wie folgt vorgehen:
- kostenlose telefonische Ersteinschätzung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht
- kostenlose Erstberatung nach Terminvereinbarung
- Transparente Aufklärung über Anwaltskosten, Abwägung des wirtschaftlichen Risikos
- Prüfung des Aufhebungsvertrages
- qualifizierte, persönliche Erörterung der Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages
- ggf. Betreuung im Zuge der Umsetzung des Aufhebungsvertrages
* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.