Die Abfindung
Sowohl Arbeitnehmer* als auch Arbeitgeber beschäftigt insbesondere im Rahmen einer von dem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung die Frage, ob ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers zur Kompensation des Arbeitsplatzverlustes besteht oder eine Abfindung zur Beilegung des Kündigungsschutzrechtsstreits vereinbart werden kann. Besondere Bedeutung erlangt dies im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsstreits über den Bestand der Kündigung, der sogenannten Kündigungsschutzklage. Gleiches gilt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Lassen Sie sich von einem unserer erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht in Halle beraten.
Anspruch auf Abfindung
Zunächst einmal bleibt festzustellen, dass es keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Nur im Einzelfall kann aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen abweichendes gelten, weil beispielsweise ein Abfindungsanspruch im Arbeitsvertrag oder Aufhebungsvertrag vereinbart wurde oder sogenannte kollektivrechtliche Regelungen wie Sozialpläne, Tarifverträge und Interessenausgleiche einen solchen Anspruch auf eine Abfindung vorsehen.
In der Praxis erlangt der Abfindungsanspruch insbesondere im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer Kündigung, beziehungsweise wenn eine Kündigungsschutzklage droht, an Bedeutung. Um aus Sicht des Arbeitgebers bestehende Prozessrisiken auszuschließen und sicher zu gehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auch wirklich wirksam beendet wurde, zahlt der Arbeitgeber einen bestimmten Abfindungsbetrag an den Arbeitnehmer.
Die Berechnung der Abfindung
Weil es keinen generellen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt, bestehen auch keine allgemeingültigen Berechnungsmethoden über die Höhe einer möglichen Abfindung.
Liegt wie in den meisten Fällen keine konkrete Regelung vor, wird in der Praxis, um die Höhe einer möglichen Abfindung zu berechnen, als Richtschnur oftmals der Inhalt von § 1a Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) herangezogen, wonach der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr haben kann. War der Arbeitnehmer hiernach beispielsweise 10 Jahre im Unternehmen tätig und hat pro Monat einen Bruttoverdienst von 3.000 € erzielt, könnte eine Abfindungshöhe von 15.000 € in Betracht kommen.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Regelung aus § 1a Abs. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), kann die mögliche Abfindungshöhe aber aus verschiedensten Gründen, wie etwa
- Prozessrisiken,
- Art der Kündigung (ordentliche bzw. fristlose Kündigung),
- Sachverhalt im Einzelfall,
deutlich darüber oder darunter liegen.
Es ergibt daher in den allermeisten Fällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Sinn, sich im Hinblick auf die Höhe einer etwaigen Abfindung von einem unserer erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Nutzen Sie einfach unseren Abfindungsrechner, um einen ersten Eindruck über die Höhe einer möglichen Abfindung zu erhalten.
Die Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag
Abfindung und Arbeitslosengeld, Sozialabgaben
Neben einer Kündigung, kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Ein solcher Vertrag muss einheitlich von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dies grenzt ihn von der Kündigung ab, bei dem das Arbeitsverhältnis durch einseitige Erklärung beendet werden kann. Bei einem Aufhebungsvertrag besteht kein Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch kommt es regelmäßig vor, dass bei arbeitgeberseitig veranlassten Aufhebungsverträgen dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten wird. Dadurch soll das Interesse des Arbeitnehmers gesteigert werden, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen. Eine üppige Abfindung kann dabei einen guten Anreiz für den sofortigen Vertragsschluss darstellen. Doch Vorsicht vor einer übereilten Annahme eines Aufhebungsvertrages aufgrund einer lukrativen Abfindung, denn mit der Annahme des Aufhebungsvertrages gehen auch rechtliche Konsequenzen und gegebebenfalls erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer einher, die wir Ihnen ausführlich in unserem Beitrag zu Aufhebungsverträgen dargestellt haben. Auch wenn eine Abfindung in einem Aufhebungsvertrag auf den ersten Blick sehr verlockend erscheint, lassen sie sich zu dem Aufhebungsvertrag und auch zu der enthaltenen Abfindung von einem unserer erfahrenen Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht rechtzeitig beraten.
Bei der Vereinbarung einer Abfindingszahlung durch den Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren (Kündigungsschutzklage) hat die Abfindung keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld oder die Sozialabgaben des Arbeitnehmers. Allerdings kann eventuell eine Sperrzeit bezogen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld drohen, wenn im Rahmen der Abfindungsvereinbarung die Kündigungsfristen abgekürzt werden. Daher ist unser Tipp an Sie, eine außergerichtliche Abfindungsvereinbarung nie ohne vorherige Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht abschließen.
Sozialabgaben wie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen nicht gezahlt werden, da es sich bei der Abfindungszahlung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Die Abfindung versteuern
Ob die im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages erhaltene Abfindung zu versteuern ist, richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach unterliegt die gezahlte Abfindung der Lohnsteuer und ist demnach zu versteuern. Die Steuer auf die Abfindung führt der Arbeitgeber mit der regulären Einkommensteuer ab. Besonderheiten in der Versteuerung der Abfindung können aber unter Zugrundelegung von § 34 EStG bestehen. Danach kann eine einmalige, hohe Einnahme, wie in diesem Fall die Abfindung, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich so behandelt werden, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt (Fünftelregelung), um eine einmalig hohe Steuerbelastung zu vermeiden.
Die Abfindung in der Zusammenfassung
Zusammenfassend gesagt: Obgleich ein genereller Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers nicht besteht, kommt es stets auf jeden Einzelfall an. Es lohnt sich daher nicht nur in finanzieller Hinsicht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber, sich über die Frage des Bestehens eines Abfindungsanspruchs bzw. dessen Höhe von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Wir als Anwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht in Halle stehen Ihnen diesbezüglich gerne jederzeit mit einer ausführlichen Beratung zur Seite.
* Die Verwendung des Begriffs Arbeitnehmer erfolgt geschlechtsneutral und gilt für Frauen, Männer, trans* und inter* Personen gleichermaßen.